Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/3?asof=2023-03-17#abs-1 (1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/3?asof=2023-03-17#abs-2 (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
Änderungsverlauf
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21.12.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3083)
BGBl. 2016 I S. 3083
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21.12.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3083)
BGBl. I S. 3083
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